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§ 23 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 29.05.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 HAKA – Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten (1)

Leistet die Abfallbehörde nach § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Ersatz in Geld, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).