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§ 15 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 15 HAKA – Anwendung von Verfahrensvorschriften (1)

(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), entsprechend.

(2) Anordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).