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§ 11 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 11 HAKA – Zentraler Träger (1)

(1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.

(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.

(3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen.

(4) Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an

  1. 1.
    Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung,
  2. 2.
    die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung.

(5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), findet Anwendung.

(6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).