§ 7 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 7 HAGFamFG – Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
1Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. 2Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. 3Das Amtsgericht kann Sachverständige beeidigen, wenn alle Beteiligten es beantragen.