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§ 7 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 7 HAGFamFG – Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

1Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. 2Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. 3Das Amtsgericht kann Sachverständige beeidigen, wenn alle Beteiligten es beantragen.