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Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)

Vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften1
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht2
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen3
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde4
Vereinssachen5
Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse6
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens7
Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen8
Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle9
Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher10
Verbleib der Urkunden11
Siegelung12
Beglaubigung zum Zweck der Legalisation13
Übergangsregelung für anhängige Verfahren14
Aufhebung bisherigen Rechts15
Inkrafttreten16
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des hessischen Rechts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315)