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§ 8 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Eingriffsregelung - zu Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 8 HAGBNatSchG – Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung

Für folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich:

  1. 1.

    Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche

    1. a)

      von mehr als 10 ha in allen Fällen,

    2. b)

      von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,

  2. 2.

    die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 Abs. 1 auf einer zusammenhängenden Fläche

    1. a)

      von mehr als 5 ha in allen Fällen,

    2. b)

      von 5 ha bis zu 1 ha, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura-2000-Gebieten auch weniger, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,

  3. 3.

    die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).