Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Vierter Teil – Eingriffsregelung - zu Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 8 HAGBNatSchG – Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
Für folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich:
- 1.
Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)
von mehr als 10 ha in allen Fällen,
- b)
von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
- 2.
die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 Abs. 1 auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)
von mehr als 5 ha in allen Fällen,
- b)
von 5 ha bis zu 1 ha, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura-2000-Gebieten auch weniger, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,
- 3.
die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten.
Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).