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§ 6 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Landschaftsplanung - zu Kapitel 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 6 HAGBNatSchG – Landschaftsplanung
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. 2Die Strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und § 4 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), beide in jeweils gültiger Fassung.

(2) 1Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5 ha Fläche betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen, Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes als Bestandteile von Bebauungsplänen. 2Die Strategische Umweltprüfung der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschafts- oder Grünordnungsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.

(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau eines Biotopverbunds nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und wirken darauf hin, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).