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§ 3 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Organisations- und allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 3 HAGBNatSchG – Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verwaltungsverfahren
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) 1Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. 2Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Vertragsbeginn nutzen.

(2) Wird über die beantragte

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    Genehmigung

    1. a)

      nach einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil oder

    2. b)

      nach einer Satzung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 über einen geschützten Landschaftsbestandteil

nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, über eine beantragte Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. Das Genehmigungsverfahren für eine Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) 1Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. 2Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden; eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(5) Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(6) 1Ein Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde zu stellen. 2Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag wird vom Land geschuldet und ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 3Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).