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§ 27 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Neunter Teil – Verhalten in der Flur

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 27 HAGBNatSchG – Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur

(1) Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) 1Die Städte und Gemeinden können das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln; § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. 2Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    das Betreten von Flächen,

  2. 2.

    das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,

  3. 3.

    das Anleinen von Hunden,

  4. 4.

    die Benutzung von Sportgeräten,

  5. 5.

    das Starten und Landen von Modellflugzeugen,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).