Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Neunter Teil – Verhalten in der Flur
§ 27 HAGBNatSchG – Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur
(1) Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) 1Die Städte und Gemeinden können das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln; § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. 2Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
das Betreten von Flächen,
- 2.
das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,
- 3.
das Anleinen von Hunden,
- 4.
die Benutzung von Sportgeräten,
- 5.
das Starten und Landen von Modellflugzeugen,
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.
Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).