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§ 22 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Ehrenamtliche Mitwirkung und Naturschutzakademie

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 22 HAGBNatSchG – Naturschutzbeiräte

(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.

(2) 1Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. 2Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen,

  2. 2.

    Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt,

  3. 3.

    für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.

(3) 1Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. 2Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. 3Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. 4Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. 5Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. 6Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. 7Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(4) 1Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. 2Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. 3Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.

(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).