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§ 19 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Siebter Teil – Beschränkung von Rechten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 19 HAGBNatSchG – Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen "Natura-2000-Gebiet", "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung", "Europäisches Vogelschutzgebiet", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Nationalpark", "Biosphärenreservat", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder "Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) 1Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden. 2Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).