Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Sechster Teil – Artenschutz
§ 18 HAGBNatSchG – Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege
Die Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es
- 1.
von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
- 2.
eine Grundfläche von insgesamt 150 m2 nicht überschreitet,
- 3.
als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
- 4.
der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
- 5.
der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
- 6.
ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gehörender Tierarten dient.
Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).