Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Sechster Teil – Artenschutz
§ 17 HAGBNatSchG – Überwachung von Verboten des Artenschutzes
1Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. 2Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. 3Sie haben die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen zu unterrichten. 4Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.
Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).