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§ 16 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft - zu Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes → Zweiter Abschnitt – Netz "Natura 2000"

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 16 HAGBNatSchG – Ergänzende Bestimmungen zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und zur Entscheidung über Ausnahmen nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes

(1) 1Die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens, außer in den Fällen des § 34 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. 2Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Zulassung des Projekts eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Ist die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 durch eine Behörde eines Kreises oder einer Gemeinde zu treffen und hält die untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen, für möglich, so ist abweichend von Abs. 1 Satz 2 das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).