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§ 15 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft - zu Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes → Zweiter Abschnitt – Netz "Natura 2000"

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 15 HAGBNatSchG – Schutz und Pflege für Natura-2000-Gebiete

(1) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind.

(2) 1Die obere Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist. 2Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. 3§ 12 Abs. 3 und 4 gelten für Rechtsverordnungen entsprechend. 4§ 15 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), bleibt unberührt.

(3) 1Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um

  1. 1.

    Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder wenn die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung,

  2. 2.

    die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten, wenn dies durch vertragliche Vereinbarungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann.

2Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz und § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt und sind vorrangig durchzusetzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).