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§ 14 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft - zu Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes → Zweiter Abschnitt – Netz "Natura 2000"

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 14 HAGBNatSchG – Errichtung von Natura 2000
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abweichend von § 32 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Natura-2000-Gebiete sind auch solche Gebiete, die von der obersten Naturschutzbehörde zur Meldung an die Kommission nach § 32 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt wurden oder zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in dieses einbezogen werden müssen und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.

(2) Die Natura 2000-Gebiete sowie die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sind in einer Rechtsverordnung zu benennen; die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen, Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben.

(3) 1In der Rechtsverordnung nach Abs. 2 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann nach den Maßgaben des § 32 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden, wenn nach Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) oder des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. 2Liegen in einem nach Satz 1 auszuweisenden Natura-2000-Gebiet weitere geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, so sollen die Schutzgebietsverordnungen auf geeignete Weise angepasst werden, soweit sie für die Erhaltungsziele bedeutsam sind.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura-2000-Netzwerk zu entlassen, wenn

  1. 1.

    sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 2009/147/EG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und

  2. 2.

    nach diesen Richtlinien keine Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).