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§ 1 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Organisations- und allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 1 HAGBNatSchG – Naturschutzbehörden

(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.

(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) 1Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. 1.

    die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

  2. 2.

    allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

  3. 3.

    Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

  4. 4.

    ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).