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§ 25 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Entgeltschutz

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HAG – Klagebefugnis der Länder

1Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3§ 24 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 25: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).