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§ 9 HaftPflG
Haftpflichtgesetz
Bundesrecht
Titel: Haftpflichtgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HaftPflG
Gliederungs-Nr.: 935-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HaftPflG – Kapital-/Rentenbetrag

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).