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§ 4 HaftPflG
Haftpflichtgesetz
Bundesrecht
Titel: Haftpflichtgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HaftPflG
Gliederungs-Nr.: 935-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HaftPflG – Verschulden des Geschädigten

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.