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§ 7 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HafenVSG – Ein- und Auslaufen

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie

  1. 1.

    zu sinken drohen;

  2. 2.

    oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;

  3. 3.

    Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;

  4. 4.

    aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablaufplanung nicht gewährleistet sind.

(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder

  2. 2.

    Sicherheit geleistet und eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.