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§ 20 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Sonstiges

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 20 HAbgG NRW – Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. a)
    die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  2. b)
    das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder
  3. c)
    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.