Gesetze

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§ 95 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren → Kapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 95 GWB – Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.