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§ 88 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren → Kapitel 4 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 88 GWB – Klageverbindung

Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

Zu § 88: Geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).