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§ 71 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 71 GWB – Kostentragung und -festsetzung

1Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Zu § 71: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).