1§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Zu § 68: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).