§ 65 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
§ 65 GWB – Mündliche Verhandlung
(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Zu § 65: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).