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§ 60 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 60 GWB – Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

  1. 1.

    eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

  2. 2.

    eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,

  3. 3.

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

Zu § 60: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).