§ 155 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren → Abschnitt 1 – Nachprüfungsbehörden
§ 155 GWB – Grundsatz
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Zu § 155: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).