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§ 141 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen → Unterabschnitt 1 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 141 GWB – Verfahrensarten

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

Zu § 141: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).