§ 1 GVVergV
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)
Landesrecht Hessen
§ 1 GVVergV
Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2023 61 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2024 vorläufig 61 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)