§ 14 GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Kostenzahlung
§ 14 GvKostG – Fälligkeit
1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.