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§ 78b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

5a. Titel – Strafvollstreckungskammern

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 78b GVG – Besetzung

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

  1. 1.

    in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

Zu § 78b: Geändert durch G vom 16. 3. 1976 (BGBl I S. 581), 23. 12. 1982 (BGBl I S. 2071), 13. 4. 1986 (BGBl I S. 393), 27. 1. 1987 (BGBl I S. 475), 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 16. 6. 1995 (BGBl I S. 818) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202, 3630).