Gesetze

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§ 44 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Vierter Titel – Schöffengerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 GVG – Schöffenlisten

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

Zu § 44: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).