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§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierter Titel – Schöffengerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 GVG – Nichtberufung

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. 1.
    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. 2.
    Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. 3.
    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. 4.
    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. 5.
    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. 6.
    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Zu § 33: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 976).