Gesetze

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§ 22d GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 22d GVG – Handlungen eines unzuständigen Richters

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.