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§ 120b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Achter Titel – Oberlandesgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 120b GVG – Zuständigkeit bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Zu § 120b: Eingefügt durch G vom 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410).