Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 120a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Achter Titel – Oberlandesgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 120a GVG – Zuständigkeit bei vorbehaltener oder nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

Zu § 120a: Eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).