Gesetze

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§ 106 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 106 GVG – Richter am Amtsgericht als Vorsitzender

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

Zu § 106: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).