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§ 6 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVFG
Gliederungs-Nr.: 910-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 GVFG – Aufstellung der Programme

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für

  1. 1.

    Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,

  2. 2.

    Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich.

(2) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

(3) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.