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§ 7c GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Gewerblicher Güterkraftverkehr

Titel: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GüKG
Gliederungs-Nr.: 9241-34
Normtyp: Gesetz

§ 7c GüKG – Verantwortung des Auftraggebers

1Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

  1. 1.

    nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,

  2. 2.

    bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügt,

  3. 3.

    einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderung unter den Voraussetzungen von

    1. a)

      Nummer 1

    2. b)

      Nummer 2

    durchführt.

2Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.