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§ 4 GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Gewerblicher Güterkraftverkehr

Titel: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GüKG
Gliederungs-Nr.: 9241-34
Normtyp: Gesetz

§ 4 GüKG – Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.