§ 4 GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 4 GüKG – Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.