§ 4 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Zulassung und Einstellung
§ 4 GtDBWVAPrV – Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).