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§ 3 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GtDBWVAPrV – Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen.