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§ 15 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Berufspraktische Studienzeit

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GtDBWVAPrV – Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis"

Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.