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§ 10 GtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Berufspraktische Studienzeit

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GtDBWVAPrV – Gliederung der berufspraktischen Studienzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

  1. 1.

    Lehrgang "Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",

  2. 2.

    Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

  3. 3.

    Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik",

  4. 4.

    Lehrgang "Technisches Projektmanagement",

  5. 5.

    Lehrgang "Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",

  6. 6.

    Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",

  7. 7.

    Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis" und

  8. 8.

    praktische Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.