Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Maßnahmen zur Gleichstellung

Titel: Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GstG
Gliederungs-Nr.: 2033-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GstG – Arbeitsplatzausschreibung

(1) In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, müssen freie Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung sind die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben. Sie ist so abzufassen, dass sie durchgängig Frauen und Männer gleichermaßen anspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden.

(2) Freie Arbeitsplätze sind solche, die

  1. 1.

    neu geschaffen worden sind oder

  2. 2.

    besetzbar geworden sind durch

    1. a)

      Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung,

    2. b)

      Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Teilzeittätigkeit von Beschäftigten für die Dauer dieser Zeit,

    3. c)

      Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung von Beschäftigten.

(3) Die Ausschreibung muss mindestens dienststellenübergreifend erfolgen, soweit innerhalb des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung Bewerbungen möglich sind, die den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes entsprechen; bei Führungspositionen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ausbildungsplätze, soweit nicht ein Ausbildungsanspruch besteht.

(5) Mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten kann

  1. 1.
    von einer Ausschreibung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b und c oder
  2. 2.
    von einer öffentlichen Ausschreibung für Führungspositionen

abgesehen werden. § 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte nach § 37 des Landesbeamtengesetzes oder

  2. 2.

    Arbeitsplätze, die für Beschäftigte vorgesehen sind,

    1. a)

      die nach einer Beurlaubung, einer Abordnung oder einer Zuweisung zurückkehren,

    2. b)

      die für ihr berufliches Fortkommen erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

    3. c)

      die erstmalig einen Arbeitsplatz besetzen, nachdem sie vor Beginn einer bei dem jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung abgeschlossenen Ausbildung oder vor Einstellung an einem Vorstellungsgespräch oder an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben oder

    4. d)

      deren bisherige Arbeitsplätze auf Grund von Organisationsentscheidungen entfallen sind bzw. sollen oder

    5. e)

      die auf der Grundlage eines mit Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat sowie den für ressortübergreifende Personalentwicklungsmaßnahmen zuständigen Stellen abgestimmten Personalentwicklungskonzeptes versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder umgesetzt werden.

(7) Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist festzuhalten,

  1. 1.
    ob er an eine Frau oder einen Mann vergeben wurde,
  2. 2.
    ob eine Ausschreibung erfolgt ist und
  3. 3.
    wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen unter den eingegangenen Bewerbungen und den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen war,
  4. 4.
    und mit wie vielen Frauen und Männern das Auswahlgremium besetzt war.