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§ 17 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GstG
Gliederungs-Nr.: 2033-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 GstG – Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte gelten, soweit in § 23 nichts anderes bestimmt, ist, nicht für die Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern und an den Hochschulen.