Art. 9 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Art. 9 GSG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.