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§ 4 GrwV
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrwV
Gliederungs-Nr.: 753-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GrwV – Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands

(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.

(2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn

  1. 1.

    die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und

  2. 2.

    durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass

    1. a)

      die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt werden,

    2. b)

      sich der Zustand dieser Oberflächengewässer im Sinne von § 3 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes signifikant verschlechtert,

    3. c)

      Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden und

    4. d)

      das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird.